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Vergabe freiberuflicher Leistungen
Die HOAI regelt unabhängig von der Qualität der Ingenieurleistung, wie die Leistung zu honorieren ist. Daher liegt es für den Auftraggeber nahe, unter geeignet erscheinenden Ingenieuren denjenigen zu beauftragen, der

  • "die bestmögliche Leistung erwarten lässt" (§§ 2 und 11 VOF)
  • "am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung erwarten lässt" (§ 20 VOF)

Dies gilt unabhängig davon, ob freihändige Vergabe erfolgt oder das Vergabeverfahren nach VOF durchgeführt wird. Damit sind mit der HOAI ideale Voraussetzungen für wirksamen Verbraucherschutz geschaffen.

Die GHV will für einen fairen und umfassenden Leistungswettbewerb bei der Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen sorgen. Sie kann diese Aufgabe erfüllen durch

  • Beraten der Vergabestelle bei der Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen
  • Prüfen von europaweiten Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber nach Information durch einen Betroffenen

Im Bedarfsfall interveniert die GHV beim Vorliegen oder beim Eintreten der Gefahr von wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen von Auftraggebern oder Auftragnehmern. Die Beratungsaktivitäten finden in Vorträgen, Veröffentlichungen und Vergabeempfehlungen ihren Niederschlag.

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